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Das neue GEG und der Wärmeschutz

By Knauf Insulation
22. Oktober 2020

Am 1.11.2020 ist es so weit: Das neue Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, tritt als rechtliche Grundlage für die Anforderungen an Gebäude sowie an deren Wärme- und Kälteversorgung mit erneuerbaren Energien in Kraft. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) tritt zeitgleich außer Kraft.

   

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Das GEG setzt die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig in einem vereinheitlichten Energieeinsparrecht um. Gleichzeitig macht es mehrere Gesetze und Verordnungen überflüssig, die ebenfalls am 1. November außer Kraft treten. Planer, Verarbeiter und Bauherren können Abschied vom Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), dem Energieeinsparungsgesetz (EEG) und der für die Dämmung von Gebäuden maßgeblichen Energieeinsparverordnung (EnEV) nehmen.

 

Keine Verschärfung der U-Wert-Anforderungen

Für alle Bauschaffenden, die den Umgang mit der EnEV gewohnt waren, sei gesagt: Das Anforderungsniveau an die Gebäudehülle wird mit dem GEG nicht angehoben – die Werte der EnEV wurden unverändert übernommen.

  • Außenwände: 0,24 W/(m2·K)
  • Dachflächen: 0,24 W/(m2·K)
  • Wände gegen Erdreich: 0,30 W/(m2·K)
  • Oberste Geschossdecken, die an unbeheizten Dachraum grenzen, müssen so gedämmt werden, dass sie den U-Wert von 0,24 W/(m2·K) nicht überschreiten. Anstelle der Geschossdecke kann auch das Dach gedämmt werden. Ein zwingender Anlass für die Nachrüstung von Wohngebäuden ist ein Eigentümerwechsel.
  • Bisher ungedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen müssen gedämmt werden.
  • Anforderungen an die Luftdichtheit von Gebäuden bleiben unverändert.

Der maximale Endenergiebedarf bleibt bei 75 % des Referenzgebäudes. Bei Sanierungen darf der 1,4-fache Wert des Endenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschritten werden. Eine zukunftsweisende Nachweismethode eröffnet die Innovationsklausel für den Neubau: Zunächst bis zum Stichtag 31.12.2023 können die Behörden erlauben, dass der Nachweis anhand der Treibhausemissionen und des Endenergiebedarfs geführt wird.

Neu für Wohngebäude ist ein Modellgebäudeverfahren – ein alternatives Nachweisverfahren. Mit diesem können Eigentümer die Einhaltung der GEG-Anforderungen anhand von Mindestqualitäten der Maßnahmen nachweisen, ohne dass energetische Berechnungen erforderlich sind.

Vorsicht: Werden Außenbauteile wie Wände erneuert oder saniert (>10 % der Fläche), dürfen sie nach Abschluss der Arbeiten die vorgeschriebenen maximalen U-Werte nicht überschreiten. Dies kann eine nachträgliche Dämmung notwendig machen. Das kann teuer werden!

 

Energieberatung wird Pflicht, aber…

Käufer von Ein- und Zweifamilienhäusern sind künftig dazu verpflichtet, „ein informatorisches Gespräch zum Energieausweis mit einer nach §88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen.“ Allerding nur, „wenn ein solches Gespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.“ Ein unentgeltliches Beratungsgespräch ist ebenfalls verpflichtend, wenn umfassend nach den Vorgaben des GEG renoviert wird. Die Regelung zur Kostenfreiheit beinhaltet keine besondere Pflicht des Eigentümers, sich um eine kostenlose Beratung zu bemühen. Vielmehr reicht es aus, wenn er sich in allgemein zugänglichen Quellen darüber informiert, ob es kostenlose Beratungsangebote gibt.

Vorsicht: Ausführende Unternehmen müssen ihre Auftraggeber schon bei der Angebotsabgabe auf die verpflichtende Energieberatung hinweisen!

 

Weitere Neuerungen

Die zahlreichen weiteren Neuerungen – zum Beispiel zur verpflichtenden Nutzung erneuerbarer Energien im Neubau, zum Verbot von neuen Öl- und Kohleheizungen oder zur Nennung der CO2-Emissionen im Energieausweis – sind auf der Seite des Bundesministeriums für Innen, für Bau und Heimat aufgeführt.

Der gesamte Gesetzestext des GEG steht hier zur Ansicht und zum Download bereit.